Homeoffice: Fenstersturz nach Akkubrand kein versicherter Arbeitsunfall
Der 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Arbeitsunfall erleidet, wenn er sich im Homeoffice bei einem Sprung aus dem Fenster verletzt, um einem Wohnungsbrand zu entkommen, der durch defekte E-Roller-Akkus ausgelöst wurde. Das Gericht bestätigte damit die ablehnende Entscheidung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts Berlin. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Sachverhalt
Der Kläger war als Softwareentwickler tätig und nahm im Januar 2021 im Wohnzimmer seiner Berliner Wohnung – genutzt als Homeoffice – an einer Telefonkonferenz teil. Währenddessen drang Rauch in das Zimmer. Als er die Wohnungsflur-Tür öffnete, explodierten zwei in der Wohnung gelagerte Akkus seines E-Rollers und verursachten eine Stichflamme sowie starke Rauchentwicklung.
Aus Angst um sein Leben flüchtete der Kläger zum Fenster und sprang aus dem ersten Obergeschoss in den Innenhof. Dabei erlitt er Brüche beider Füße. Die Feuerwehr stellte einen technischen Defekt der Akkus als Brandursache fest.
Entscheidung
Das LSG verneinte einen Arbeitsunfall, da der Fenstersprung nicht in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand:
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Die Verletzungen traten erst beim Sprung ein – eine Handlung, die primär der Lebensrettung diente.
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Damit verfolgte der Kläger ein überwiegend privates, lebensschützendes Motiv, welches eine versicherte Tätigkeit verdrängt.
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Dass der Kläger sich zuvor noch in der Telefonkonferenz befand oder ein Headset trug, sei unerheblich.
Keine Anwendung der aktuellen BSG-Homeoffice-Rechtsprechung
Das Gericht stellte klar, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu privat genutzten Gegenständen im Homeoffice (BSG, 21.03.2024 – B 2 U 14/21 R) nicht greife:
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Danach können von privaten Gegenständen ausgehende Gefahren versichert sein, wenn diese der beruflichen Tätigkeit dienen.
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Die E-Roller-Akkus dienten jedoch nicht der Telefonkonferenz oder der Arbeit, sondern rein privaten Zwecken.
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Auch die Nutzung des Rollers für den Arbeitsweg ändere daran nichts.
Da der Unfall durch eine privat motivierte Selbstrettungssituation ausgelöst wurde und kein funktionaler Bezug zur ausgeübten Tätigkeit bestand, liegt kein Arbeitsunfall vor.
Das Urteil ist noch nicht Rechtskräftig
Quellen:
LSG Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 09.10.2025, L 21 U 47/23
Pressemitteilung vom 28.10.2025
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