Betriebsratswahlen: Keine Nachfrist bei zu wenigen Wahlbewerber*innen!
Wenn sich bei einer Betriebsratswahl weniger Kolleg*innen aufstellen lassen als Sitze zu vergeben sind, darf der Wahlvorstand keine Nachfrist setzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Beschluss vom 22. Mai 2025 entschieden. Damit sorgt das Gericht für mehr Rechtssicherheit – und für klare Regeln im Wahlverfahren.
Der Fall
In einem Betrieb mit rund 370 Beschäftigten sollten neun Betriebsratsmitglieder gewählt werden. Bis zum Ende der Einreichungsfrist lagen aber nur sechs Wahlvorschläge vor. Der Wahlvorstand setzte daraufhin eine einwöchige Nachfrist – ohne Ergebnis.
Der Arbeitgeber focht die Wahl an: Die Nachfrist sei unzulässig.
Das BAG gab ihm im Grundsatz recht – eine Nachfrist darf nur gesetzt werden, wenn gar keine gültige Vorschlagsliste vorliegt.
Das sagt das BAG
Nach § 9 Abs. 1 der Wahlordnung (WO) ist eine Nachfrist nur dann erlaubt, wenn bis zum Ablauf der Frist keine Liste eingegangen ist.
Liegt wenigstens eine gültige Liste vor – auch mit weniger Bewerber*innen als Sitze – wird trotzdem gewählt.
Eine Nachfrist „auf Verdacht“ ist rechtlich nicht vorgesehen.
Der Wahlvorstand darf die Frist also nicht eigenmächtig verlängern.
Das BAG stellte außerdem klar: Auch wenn ein solcher Formfehler vorliegt, ist die Wahl nur dann anfechtbar, wenn das Ergebnis dadurch beeinflusst wurde. Im konkreten Fall änderte sich nichts – die sechs Kandidat*innen wurden gewählt, weitere Bewerbungen gab es nicht.
Was bedeutet das für die Praxis?
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Wahlvorstände: Keine Nachfrist, wenn eine gültige Liste eingegangen ist – auch bei zu wenigen Bewerber*innen.
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Betriebsräte: Wahlen bleiben gültig, auch wenn nicht alle Sitze besetzt werden. Ein kleineres Gremium ist rechtlich wirksam.
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Vertrauensleute & Aktive: Frühzeitig aktiv werden und Kolleg*innen zur Kandidatur ermutigen, um handlungsfähige Betriebsräte zu sichern.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.05.2025 – 7 ABR 10/24
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-abr-10-24
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