- Rostock
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BEM-Gespräche richtig führen
Sind Beschäftigte mehr als sechs Wochen im Jahr arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 SGB IX dazu verpflichtet, den Betroffenen ein BEM-Gespräch anzubieten. Neben Führungskräften und Personalabteilung sind auch die betrieblichen Interessenvertretungen während des gesamten BEM-Prozesses beteiligt. Gerade in der Vorbereitung von BEM-Gesprächen stellen sich u.a. folgende vertiefende Fragen:
Alle Details zum Thema findest du auf der Themenseite BEM-Gespräche richtig führen.
Anmeldung & Reservierung
- Freistellung:
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- § 37 Abs. 1 MBG Schl.-H.
- § 54 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 46 Abs. 1 BPersVG
- § 19 Abs. 3 MVG und vergleichbare Regelungen
- § 39 Abs. 1 PersVG M.-V.
- § 37 Abs. 6 BetrVG
- § 179 Abs. 4 SGB IX
- § 16 Abs. 1 i.V.m. § 17 MAVO
- Verfügbarkeit:
- Dieses Seminar wurde abgesagt.
Fragen & Kontakt
Für Rückfragen zu Reservierungen und zur Seminarorganisation stehen wir gerne bereit:
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