Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Bei Rufbereitschaft handelt es sich um Ruhezeit, solange die Beschäftigten nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden. Die Grenzen zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst können allerdings sehr eng verlaufen, wie auch die aktuelle Rechtsprechung belegt.
- Mitglieder in kirchlicher Mitarbeitervertretung
- Schwerbehindertenvertretung
- Mitglieder im Betriebsrat
- Mitglieder im Personalrat
- § 37 Abs. 1 MBG Schl.-H.
- § 54 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 46 Abs. 1 BPersVG
- § 19 Abs. 3 MVG und vergleichbare Regelungen
- § 39 Abs. 1 PersVG M.-V.
- § 37 Abs. 6 BetrVG
- § 179 Abs. 4 SGB IX
- § 16 Abs. 1 i.V.m. § 17 MAVO
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Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Bei Rufbereitschaft handelt es sich um Ruhezeit, solange die Beschäftigten nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden. Die Grenzen zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst können allerdings sehr eng verlaufen, wie auch die aktuelle Rechtsprechung belegt.
Ziel dieses Seminares ist es, euch über die aktuell geltenden Regelungen im Arbeitszeitgesetz zu informieren, aktuelle Rechtsprechung zu diskutieren und die Handlungsmöglichkeiten der Betriebs- und Personalräte zu erarbeiten.
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