Atypische und prekäre BeschäftigungsverhältnisseHandlungsmöglichkeiten der Interessenvertretung
Die Anzahl an befristet Beschäftigten ist seit der Corona-Pandemie wieder deutlich angestiegen. Ihr Anteil betrug im Jahr 2022 12,5%. Damit eingeschlossen sind auch Beschäftigte unter 25 Jahren, die z.B. in einem Ausbildungsverhältnis stehen.
- Mitglieder in kirchlicher Mitarbeitervertretung
- Schwerbehindertenvertretung
- Mitglieder im Betriebsrat
- Mitglieder im Personalrat
- § 37 Abs. 1 MBG Schl.-H.
- § 54 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 46 Abs. 1 BPersVG
- § 19 Abs. 3 MVG und vergleichbare Regelungen
- § 39 Abs. 1 PersVG M.-V.
- § 37 Abs. 6 BetrVG
- § 179 Abs. 4 SGB IX
- § 16 Abs. 1 i.V.m. § 17 MAVO
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Die Anzahl an befristet Beschäftigten ist seit der Corona-Pandemie wieder deutlich angestiegen. Ihr Anteil betrug im Jahr 2022 12,5%. Damit eingeschlossen sind auch Beschäftigte unter 25 Jahren, die z.B. in einem Ausbildungsverhältnis stehen.
Bei Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge hat der Arbeitgeber den Betriebsrat/ Personalrat anzuhören. Die Kenntnis des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und seiner richtigen Anwendung ist unerlässlich für die Arbeit der Interessenvertretung, in deren Betrieben und Dienststellen befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden und Teilzeitbeschäftigte tätig sind bzw. Wünsche nach Veränderung der Dauer der Arbeitszeit bestehen.
Themenübersicht
- Befristung von Arbeitsverträgen
- Sachgrundlose Befristung
- Gesetzliche Sachgründe für zulässige Befristung
- Unwirksame Befristungen
- Kündigung befristeter Arbeitsverträge
- Rechte und Aufgaben des BR/ PR bei Abschluss, Verlängerung und Beendigung befristeter Arbeitsverträge
- Teilzeitarbeit
- Grundlagen der Teilzeitarbeit
- Diskriminierungsverbot bei Teilzeitarbeit
- Beteiligungsrechte des BR/ PR bei Teilzeitarbeit
- Leiharbeit – Voraussetzungen, Höchstdauer, Übernahmeanspruch
- Aktuelle Rechtsprechung
Fragen & Kontakt
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