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Erforderliche Schulungsmaßnahmen für Schwerbehindertenvertretung

Rechtsgrundlage

  • § 95 Abs. 3 SGB IX
    Die Schwerbehindertenvertretung hat Anspruch auf Schulungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
  • § 179 Abs. 4 SGB IX
    Regelt ergänzend die Freistellung für die Teilnahme an diesen Schulungen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die SBV-Mitglieder für Schulungen freizustellen, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind.

Verfahren

  • Die SBV entscheidet eigenverantwortlich, welche Schulungen erforderlich sind.
  • Die Entsendung erfolgt in Abstimmung mit dem Arbeitgeber.
  • Üblich ist eine schriftliche Mitteilung oder ein Beschluss der SBV, mit dem die Freistellung und Kostenübernahme beantragt werden.

Inhalt der Regelung

  • Freistellung mit Fortzahlung der Bezüge für die Dauer der Schulung (§ 179 Abs. 4 SGB IX).
  • Kostenübernahme für die Schulung selbst sowie für notwendige Reise- und Aufenthaltskosten durch den Arbeitgeber.
  • Schulungen müssen der Befähigung der SBV dienen, ihre Rechte und Pflichten sachgerecht wahrzunehmen (z.B. zu Behindertenrecht, Arbeitsschutz, Mitbestimmung).

Musterschreiben zum Download

Beschluss der Schwerbehindertenvertretung nach § 179 Abs. 4 und 8 Sozialgesetzbuch IX.pdf PDF, 39,6 KB Download
Mitteilung der Schwerbehindertenvertretung über die Teilnahme an einem Seminar für Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen gem. § 179 Abs. 4 SGB IX PDF, 249,3 KB Download