Erforderliche Schulungsmaßnahmen für Mitabeitervertretungen
Mitarbeitervertretungen (MAV) vertreten die Interessen der Mitarbeitenden in kirchlichen Einrichtungen – z. B. bei der Diakonie oder der Caritas. Auch MAV-Mitglieder haben einen Anspruch auf Schulung, sofern die Maßnahme für die Arbeit in der MAV erforderlich ist.
Mitarbeitervertretungsgesetze (MVG)
Je nach Träger gelten unterschiedliche Regelwerke. Zwei der wichtigsten sind:
- Evangelische Kirche:
Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) - Katholische Kirche:
Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)
Schulungsanspruch nach MVG-EKD
Rechtsgrundlage:
- § 19 Abs. 3 MVG-EKD
Inhalte der Regelung:
- MAV-Mitglieder haben Anspruch auf die Teilnahme an erforderlichen Schulungen
- Die Maßnahme muss Kenntnisse vermitteln, die für die MAV-Arbeit notwendig sind
- Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der Bezüge
- Kostenübernahme durch den Dienstgeber
- Die Schulung muss inhaltlich und zeitlich angemessen sein
Schulungsanspruch nach MAVO
Rechtsgrundlage:
- § 16 Abs. 1 MAVO
Inhalte der Regelung:
- MAV-Mitglieder dürfen an Schulungen teilnehmen, die für ihre Arbeit erforderlich und zweckmäßig sind
- Die Teilnahme ist ohne Minderung der Vergütung möglich
- Die Kosten trägt der Dienstgeber, sofern die Maßnahme als erforderlich anerkannt ist
- In der Regel ist ein Beschluss der MAV zur Teilnahme erforderlich