Gesetzesänderungen 2023 für Betriebs- und Personalräte Veröffentlicht am 11. Januar 2023 in Meldungen

Die Gesetzesänderungen für Betriebs- und Personalräte zum neuen Jahr 2023 hat der Bund Verlag übersichtlich zusammengefasst. Wir möchten euch hier auf die besonders interessanten Themen hinweisen:

Das neue Jahr 2023 bringt einige Gesetzesänderungen, die auch für Betriebs- und Personalräte von Belang sind. Diese neuen Gesetze und Regeln sollte man kennen.

Aus für den »gelben Schein«

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) muss bei Krankheit nicht mehr in Papierform beim Arbeitgeber vorgelegt werden. Für gesetzlich Versicherte übermittelt vielmehr der Arzt die Daten elektronisch an die Krankenkasse. Arbeitgeber können die AU dann bei der Krankenkasse abrufen.

Trotz der elektronischen AU-Bescheinigung bleibt es aber dabei: Der oder die Beschäftigte muss seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber schnellstmöglich anzeigen, also beispielsweise beim Arbeitgeber anrufen, um sich krank zu melden und die voraussichtliche Dauer der AU mitteilen.

Ob die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die damit einhergehende Schaffung einer IT-Schnittstelle zwischen Arbeitgeber und Krankenkassen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslöst oder ob insoweit allein eine gesetzliche Vorgabe umgesetzt wird, die keinen Raum für ein Mitbestimmungsrecht lässt, ist unklar. Denkbare Regelungsgegenstände wären das Zugriffsberechtigungskonzept sowie die zulässigen Nutzungszwecke.

Kurzarbeitergeld

Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden bis zum 30.6.2023 verlängert. Anstatt mindestens 1/3 müssen nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein. Zudem müssen negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufgebaut werden. Auch Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.

Mehr Infos zum erleichterten Kurzarbeitergeld gibt es hier.

Homeoffice-Pauschale

Die Pauschale für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zu Hause Büroarbeiten er­ledigen müssen, wurde entfristet. Je Heimarbeitstag können Steuerpflichtige nun 6 Euro statt 5 Euro geltend machen. Der maximale Abzug wird von 600 Euro auf 1.260 Euro erhöht, sodass statt 120 künftig 210 Homeoffice-Tage steuerlich begünstigt werden.

Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Der Arbeitgeber ist künftig nach §§ 7 Abs. 3, 18 Abs. 2 TzBfG verpflichtet, Wünsche befristet Beschäftigter nach unbefristeten Arbeitsplätzen und Änderungswünsche von Teilzeitarbeitnehmern zu beantworten. Konkrete Sanktionen für die Verletzung dieser Pflicht sind aber nicht vorgesehen.

Bei Abrufarbeit muss der Arbeitgeber zukünftig den Zeitrahmen für den Abruf gemäß § 12 Abs. 3 TzBfG bestimmen und die Einsatzzeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilen. Bei Verletzung dieser Pflichten haben Beschäftigte ein Leistungsverweigerungsrecht.

In § 15 Abs. 3 TzBfG ist nunmehr geregelt, dass eine Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen muss.

Mehr Infos zu den Änderungen im TzBfG und im Nachweisgesetz durch die neue Arbeitsbedingungenrichtlinie gibt es hier.

Umsetzung der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie

Die Richtlinie will die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige regeln. Sie war bereits bis zum 2.8.2022 umzusetzen. Dem ist das Parlament nun durch ein Bundesgesetz nachgekommen.

Neu eingefügt wurde in § 15 Abs. 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Ablehnung des Wunsches eines Elternteils auf Arbeitszeitverringerung oder Änderung der Verteilung der Arbeitszeit die Entscheidung zu begründen. Außerdem wurde für Arbeitgeber in Kleinunternehmen die Pflicht eingeführt, binnen vier Wochen auf Wünsche zum Abschluss einer Freistellungsvereinbarung nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) zu antworten.

Mehr Infos gibt es hier: Neues Gesetz zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Mindestlohn in der Pflege steigt

Der Mindestlohn in der Pflege steigt 2023 in zwei Stufen – im Mai und noch einmal im Dezember. Je nach Qualifikation gibt es mehr Geld pro Stunde, für Pflegehilfskräfte 13,90 Euro/14,15 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 14,90 Euro/15,25 Euro und für Pflegefachkräfte 17,65 Euro/18,25 Euro.

Mehr Infos gibt es hier: Gesetzlicher Mindestlohn steigt auf zwölf Euro

Hinweisgeberschutzgesetz

Mitte Mai 2023 soll das neue Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft treten, das all diejenigen schützen soll, die auf bestimmte Missstände oder Verstöße gegen Vorschriften im Unternehmen oder in der Behörde hinweisen. Dazu müssen Arbeitgeber interne Meldestellen einrichten, bei denen sich die Hinweisgeber melden können. Eine externe Meldestelle wird beim Justizministerium eingerichtet. Die Identität des Hinweisgebers wird geschützt.

Hinweisgeber sollen wegen ihrer Meldung keine Repressalien befürchten müssen. Unzulässig sind alle ungerechtfertigten Nachteile wie beispielweise eine Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung, Rufschädigung oder Mobbing. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Mehr Infos zum Hinweisgeberschutzgesetz findet Ihr hier: 

 

[Quelle: Das bringt das Jahr 2023 (bund-verlag.de)]