Erforderliche Schulungsmaßnahmen für Schwerbehindertenvertretung
Rechtsgrundlage
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§ 95 Abs. 3 SGB IX
Die Schwerbehindertenvertretung hat Anspruch auf Schulungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. -
§ 179 Abs. 4 SGB IX
Regelt ergänzend die Freistellung für die Teilnahme an diesen Schulungen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die SBV-Mitglieder für Schulungen freizustellen, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind.
Verfahren
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Die SBV entscheidet eigenverantwortlich, welche Schulungen erforderlich sind.
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Die Entsendung erfolgt in Abstimmung mit dem Arbeitgeber.
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Üblich ist eine schriftliche Mitteilung oder ein Beschluss der SBV, mit dem die Freistellung und Kostenübernahme beantragt werden.
Inhalt der Regelung
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Freistellung mit Fortzahlung der Bezüge für die Dauer der Schulung (§ 179 Abs. 4 SGB IX).
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Kostenübernahme für die Schulung selbst sowie für notwendige Reise- und Aufenthaltskosten durch den Arbeitgeber.
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Schulungen müssen der Befähigung der SBV dienen, ihre Rechte und Pflichten sachgerecht wahrzunehmen (z.B. zu Behindertenrecht, Arbeitsschutz, Mitbestimmung).