« Schulungsanspruch

Erforderliche Schulungsmaßnahmen für Schwerbehindertenvertretung

Rechtsgrundlage

  • § 95 Abs. 3 SGB IX
    Die Schwerbehindertenvertretung hat Anspruch auf Schulungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

  • § 179 Abs. 4 SGB IX
    Regelt ergänzend die Freistellung für die Teilnahme an diesen Schulungen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die SBV-Mitglieder für Schulungen freizustellen, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind.

Verfahren

  • Die SBV entscheidet eigenverantwortlich, welche Schulungen erforderlich sind.

  • Die Entsendung erfolgt in Abstimmung mit dem Arbeitgeber.

  • Üblich ist eine schriftliche Mitteilung oder ein Beschluss der SBV, mit dem die Freistellung und Kostenübernahme beantragt werden.

Inhalt der Regelung

  • Freistellung mit Fortzahlung der Bezüge für die Dauer der Schulung (§ 179 Abs. 4 SGB IX).

  • Kostenübernahme für die Schulung selbst sowie für notwendige Reise- und Aufenthaltskosten durch den Arbeitgeber.

  • Schulungen müssen der Befähigung der SBV dienen, ihre Rechte und Pflichten sachgerecht wahrzunehmen (z.B. zu Behindertenrecht, Arbeitsschutz, Mitbestimmung).

Musterschreiben