« Schulungsanspruch

Erforderliche Schulungsmaßnahmen für Personalräte

1. Bund – nach BPersVG

  • Rechtsgrundlage:
    § 54 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

  • Verfahren:

    • Beschluss des Personalrats über die Entsendung

    • Mitteilung an die Dienststelle mit Angaben zur Schulung und dem entsendeten Mitglied

  • Inhalt:
    Schulungen müssen für die Arbeit im Personalrat erforderlich sein.
    Es besteht Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme.

2. Schleswig-Holstein – nach MBG SH

  • Rechtsgrundlage:
    § 37 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG SH)

  • Verfahren:

    • Beschluss des Personalrats zur Entsendung

    • Schriftliche Mitteilung an die Dienststelle

  • Inhalt:
    Erforderliche Schulungen müssen durch die Dienststelle ermöglicht werden – mit Freistellung und Kostenübernahme.

3. Mecklenburg-Vorpommern – nach PersVG M-V

  • Rechtsgrundlage:
    § 39 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz M-V

  • Verfahren:

    • Formeller Beschluss des Personalrats

    • Mitteilung an die Dienststelle über das Seminar und das zu entsendende Mitglied

  • Inhalt:
    Die Teilnahme an erforderlichen Schulungen ist zu gewähren.
    Bezüge laufen weiter, Kosten trägt die Dienststelle.