Erforderliche Schulungsmaßnahmen für Personalräte
1. Bund – nach BPersVG
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Rechtsgrundlage:
§ 54 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) -
Verfahren:
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Beschluss des Personalrats über die Entsendung
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Mitteilung an die Dienststelle mit Angaben zur Schulung und dem entsendeten Mitglied
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Inhalt:
Schulungen müssen für die Arbeit im Personalrat erforderlich sein.
Es besteht Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme.
2. Schleswig-Holstein – nach MBG SH
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Rechtsgrundlage:
§ 37 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG SH) -
Verfahren:
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Beschluss des Personalrats zur Entsendung
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Schriftliche Mitteilung an die Dienststelle
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Inhalt:
Erforderliche Schulungen müssen durch die Dienststelle ermöglicht werden – mit Freistellung und Kostenübernahme.
3. Mecklenburg-Vorpommern – nach PersVG M-V
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Rechtsgrundlage:
§ 39 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz M-V -
Verfahren:
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Formeller Beschluss des Personalrats
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Mitteilung an die Dienststelle über das Seminar und das zu entsendende Mitglied
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Inhalt:
Die Teilnahme an erforderlichen Schulungen ist zu gewähren.
Bezüge laufen weiter, Kosten trägt die Dienststelle.