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Erforderliche Schulungsmaßnahmen für Mitabeitervertretungen

Mitarbeitervertretungen (MAV) vertreten die Interessen der Mitarbeitenden in kirchlichen Einrichtungen – z. B. bei der Diakonie oder der Caritas. Auch MAV-Mitglieder haben einen Anspruch auf Schulung, sofern die Maßnahme für die Arbeit in der MAV erforderlich ist.

Mitarbeitervertretungsgesetze (MVG)

Je nach Träger gelten unterschiedliche Regelwerke. Zwei der wichtigsten sind:

  • Evangelische Kirche:
    Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)

  • Katholische Kirche:
    Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)

Schulungsanspruch nach MVG-EKD

Rechtsgrundlage:

  • § 19 Abs. 3 MVG-EKD

Inhalte der Regelung:

  • MAV-Mitglieder haben Anspruch auf die Teilnahme an erforderlichen Schulungen

  • Die Maßnahme muss Kenntnisse vermitteln, die für die MAV-Arbeit notwendig sind

  • Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der Bezüge

  • Kostenübernahme durch den Dienstgeber

  • Die Schulung muss inhaltlich und zeitlich angemessen sein

Schulungsanspruch nach MAVO

Rechtsgrundlage:

  • § 16 Abs. 1 MAVO

Inhalte der Regelung:

  • MAV-Mitglieder dürfen an Schulungen teilnehmen, die für ihre Arbeit erforderlich und zweckmäßig sind

  • Die Teilnahme ist ohne Minderung der Vergütung möglich

  • Die Kosten trägt der Dienstgeber, sofern die Maßnahme als erforderlich anerkannt ist

  • In der Regel ist ein Beschluss der MAV zur Teilnahme erforderlich