Erforderliche Schulungsmaßnahmen für Mitabeitervertretungen
Mitarbeitervertretungen (MAV) vertreten die Interessen der Mitarbeitenden in kirchlichen Einrichtungen – z. B. bei der Diakonie oder der Caritas. Auch MAV-Mitglieder haben einen Anspruch auf Schulung, sofern die Maßnahme für die Arbeit in der MAV erforderlich ist.
Mitarbeitervertretungsgesetze (MVG)
Je nach Träger gelten unterschiedliche Regelwerke. Zwei der wichtigsten sind:
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Evangelische Kirche:
Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) -
Katholische Kirche:
Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)
Schulungsanspruch nach MVG-EKD
Rechtsgrundlage:
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§ 19 Abs. 3 MVG-EKD
Inhalte der Regelung:
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MAV-Mitglieder haben Anspruch auf die Teilnahme an erforderlichen Schulungen
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Die Maßnahme muss Kenntnisse vermitteln, die für die MAV-Arbeit notwendig sind
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Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der Bezüge
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Kostenübernahme durch den Dienstgeber
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Die Schulung muss inhaltlich und zeitlich angemessen sein
Schulungsanspruch nach MAVO
Rechtsgrundlage:
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§ 16 Abs. 1 MAVO
Inhalte der Regelung:
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MAV-Mitglieder dürfen an Schulungen teilnehmen, die für ihre Arbeit erforderlich und zweckmäßig sind
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Die Teilnahme ist ohne Minderung der Vergütung möglich
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Die Kosten trägt der Dienstgeber, sofern die Maßnahme als erforderlich anerkannt ist
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In der Regel ist ein Beschluss der MAV zur Teilnahme erforderlich