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Erforderliche Schulungsmaßnahmen für JAV'en

Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) haben Anspruch auf die Teilnahme an erforderlichen Schulungen. Dabei gelten je nach Bereich – Privatwirtschaft oder öffentlicher Dienst – unterschiedliche gesetzliche Grundlagen.

Privatwirtschaft (nach BetrVG)

Rechtsgrundlage für Schulungen:

  • § 65 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG

Inhalte der Regelung:

  • JAV-Mitglieder dürfen an erforderlichen Schulungen teilnehmen

  • Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts

  • Die Kosten trägt der Arbeitgeber

Öffentlicher Dienst (nach BPersVG oder Landesrecht)

Je nach Ebene gelten unterschiedliche Vorschriften für die Entsendung zu Schulungen:

Bund:

  • § 62 i. V. m. § 46 Abs. 6 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

Schleswig-Holstein:

  • § 66 Abs. 3 i. V. m. § 37 Abs. 1 MBG SH

Mecklenburg-Vorpommern:

  • § 53 Abs. 3 i. V. m. § 39 Abs. 1 PersVG M-V

Inhalte der Regelung:

  • JAV-Mitglieder dürfen an für ihre Tätigkeit erforderlichen Schulungen teilnehmen

  • Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der Bezüge

  • Die Kosten der Schulung trägt die Dienststelle

  • Die Regelungen gelten analog zu denen für Personalratsmitglieder