Erforderliche Schulungsmaßnahmen für JAV'en
Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) haben Anspruch auf die Teilnahme an erforderlichen Schulungen. Dabei gelten je nach Bereich – Privatwirtschaft oder öffentlicher Dienst – unterschiedliche gesetzliche Grundlagen.
Privatwirtschaft (nach BetrVG)
Rechtsgrundlage für Schulungen:
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§ 65 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG
Inhalte der Regelung:
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JAV-Mitglieder dürfen an erforderlichen Schulungen teilnehmen
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Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts
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Die Kosten trägt der Arbeitgeber
Öffentlicher Dienst (nach BPersVG oder Landesrecht)
Je nach Ebene gelten unterschiedliche Vorschriften für die Entsendung zu Schulungen:
Bund:
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§ 62 i. V. m. § 46 Abs. 6 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Schleswig-Holstein:
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§ 66 Abs. 3 i. V. m. § 37 Abs. 1 MBG SH
Mecklenburg-Vorpommern:
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§ 53 Abs. 3 i. V. m. § 39 Abs. 1 PersVG M-V
Inhalte der Regelung:
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JAV-Mitglieder dürfen an für ihre Tätigkeit erforderlichen Schulungen teilnehmen
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Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der Bezüge
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Die Kosten der Schulung trägt die Dienststelle
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Die Regelungen gelten analog zu denen für Personalratsmitglieder