Sachverstand für Betriebsräte Rechtsgrundlage

Der Einsatz von Sachverständigen ist im Betriebsverfassungsgesetz in drei Bereichen vorgesehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich sein muss. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist zu beachten.

§ 80 Abs. 3 BetrVG Das generelle Recht, Sachverständige hinzuzuziehen

"Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist."

§ 111 BetrVG Das spezielle Recht, bei Betriebsänderungen Sachverständige hinzuzuziehen

"In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen."

§ 111 BetrVG Das Recht des Wirtschaftsausschusses, Sachverständige hinzuzuziehen

(2) (Auszug) Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4 entsprechend.

Es dürfte allgemein bekannt sein, dass sich Betriebsräte bei rechtlichen Auseinandersetzungen den Beistand eines Anwalts holen können und dessen Honorar zu den notwendigen Kosten der Betriebsratsarbeit gehört. Es gehört allerdings nicht unbedingt zum Allgemeinwissen, dass der Betriebsrat auch bei nicht juristischen Fragen die Unterstützung von Sachverständigen anfordern kann und der Arbeitgeber diese Kosten zu tragen hat.

Gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat zu seiner Unterstützung Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur Aufgabenerledigung erforderlich ist. Sachverständige vermitteln Kenntnisse, die der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben benötigt, selbst aber nicht besitzt.

Die ver.di-Forum Nord gGmbH bietet hier Hilfe an:

Kostenlose Beratung des Betriebsrates zur

  • Beschlussfassung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen
  • Begründung der Erforderlichkeit
  • Notwendige Inhalte zur näheren Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
  • Möglichkeiten bei endgültiger Ablehnung der Hinzuziehung durch den Arbeitgeber


Vermittlung von Sachverständigen

  • Konkretes Angebot mit
    • Person des Sachverständigen
    • Inhalt
    • erforderlichem Beratungsaufwand (Umfang)
    • Kosten

Es ist möglich, Sachverständige zu allen Aufgaben hinzuzuziehen, die der Betriebsrat nach dem BetrVG zu erfüllen hat. Eine Sachverständige oder ein Sachverständiger kann zum Beispiel auch erforderlich sein, um Betriebsvereinbarungen zu verschiedenen Themen abzuschließen oder beim IT-Einsatz, um die Folgen für die Beschäftigten abzuschätzen.


Wir vermitteln Sachverständige zu den Themen:

  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
    • u.a. Gesundheits- und Eingliederungsmanagement (BEM)
  • Betriebsänderungen
  • Beschäftigungssicherung
  • Arbeitszeit und Dienstplangestaltung

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