Zulässigkeit virtueller Betriebsrats­sitzungen Veröffentlicht am 11. Juni 2021 in Meldungen

  • Die Sonderregelung zu § 129 BetrVG (digitale BR-Sitzungen) läuft zum 30.06.2021 aus.

Das vom Bundesrat verabschiedete Betriebsrätemodernisierungsgesetz regelt die unbefristete Zulässigkeit virtueller Betriebsratssitzungen unter Vorrang der Präsenzsitzung (§§ 30 ff. BetrVG)

Virtuelle Betriebsratssitzungen (§ 30 BetrVG)

Vorrang der Präsenzsitzung
Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz sollen Betriebsratssitzungen nun dauerhaft per Video- oder Telefonkonferenz zulässig sein. Dazu wird § 30 BetrVG erweitert. Der wegen der Corona-Pandemie befristet eingeführte § 129 BetrVG endet zum 30.6.2021. Präsenzsitzungen haben weiterhin Vorrang. Der Betriebsrat muss die Rahmenbedingungen für Video- und Telefonkonferenzen unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung in einer Geschäftsordnung festlegen. Die Anzahl digitaler Sitzungen könnte beispielsweise insgesamt zahlenmäßig oder auf bestimmte Themen begrenzt werden. Ob und inwieweit das digitale Format genutzt wird, entscheidet immer allein der Betriebsrat. Der Arbeitgeber ist in keinem Fall berechtigt, die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz zu verlangen.