Arbeitgeber kann vom Betriebsrat Herausgabe von Seminar-Give-Aways verlangen Veröffentlicht am 21. Februar 2020 in Meldungen

Bekommen Betriebsräte bei einem Seminar vom jeweiligen Schulungsanbieter neben Unterlagen auch Dreingaben wie (höherwertige) Schreibutensilien oder Tablets, kann der Arbeitgeber vom Gremium deren Herausgabe verlangen. Das geht aus einem Beschluss des Arbeitsgerichts Lüneburg hervor. Es bestehe kein Anspruch auf Überlassung, so die Richter - insbesondere dann nicht, wenn die Objekte nicht i.S.d. § 40 BetrVG zur Betriebsratsarbeit erforderlich seien (1 BV 5/19). Im Streitfall hatten zwei Betriebsratsmitglieder einer Firma, die Wasserbehandlungsanlagen herstellt, im Jahr 2018 mehrere Schulungen bei einem süddeutschen Seminaranbieter besucht und dabei ein Tablet samt Laptoptasche, zwei Rucksäcke sowie einen Digitalisierungsstift sowie andere Give-aways erhalten. Da im Betrieb eine Compliance-Anweisung galt, derzufolge Werbegeschenke im Wert von über zehn Euro gesammelt und auf einer Weihnachts-Tombola verlost werden, informierte der Betriebsrat Anfang 2019 den Arbeitgeber in einer E-Mail über den Erhalt der Gegenstände. Dieser nahm den Großteil der Seminar-Dreingaben im Februar in Empfang. Zum Streit kam es, als das Gremium kurze Zeit danach vergeblich die Rückgabe forderte. Im Prozess machte der Betriebsrat u.a. geltend, die Firma habe ihm "durch verbotene Eigenmacht" (§ 861 BGB) unerlaubt den "unmittelbaren Besitz" an den Gegenständen entzogen. Schließlich habe man der Übergabe nicht zugestimmt und das Konvolut sei vom Seminaranbieter speziell für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung gestellt worden. Vor allem das Tablet und der Digitalisierungsstift, der Geschriebenes auf den Rechner überträgt, seien erforderliche Sachmittel i.S.d. des § 40 BetrVG, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen müsse.

Erforderlichkeit entscheidend
Das sah das Gericht anders, zumal im Betriebsratsbüro unbestritten bereits ein PC nebst zwei Bildschirmen und Internetzugang vorhanden waren.
Nach Lage der Dinge, so die deutliche Entscheidung, "ist die Erforderlichkeit für alle streitigen Gegenstände zu verneinen". Schließlich könne der Betriebsrat, wie auch das Bundesarbeitsgericht bereits festgestellt habe, "dem Arbeitgeber keine konkreten Produktvorgaben erteilen, sondern nur die zur Verfügungstellung eines Arbeitsmittels mittlerer Art und Güte verlangen". Erschwerend komme hinzu, dass ein Tablet zwar ggf. in der Tat nützlich sei, der Betriebsrat sich hier aber "selbst widerlegt" und weder vor der Schulung je ein solches Gerät beantragt, noch das Give-away nach dem Seminar auch nur einmal tatsächlich benutzt habe. Der Digitalisierungsstift könne im konkreten Fall ebenfalls nicht als erforderlich angesehen werden, da sowohl das Betriebssystem des Tablets als auch das des Büro-PC inkompatibel seien. "Kein taugliches Argument" sei übrigens der Verweis darauf, die fraglichen Gegenstände seien mit der Seminargebühr ja "bereits bezahlt", weshalb dem Arbeitgeber keine Zusatzkosten entstünden. Die Richter sahen hier vielmehr "die Gefahr, dass Betriebsratsmitglieder sich bei der Wahl von zukünftigen Schulungsveranstaltungen von der Qualität der vom Veranstalter angebotenen 'Zugaben' leiten lassen und hierdurch die Vorgaben des § 37 Abs. 6 BetrVG aus den Augen verlieren".

Beschluss des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 02.10.2019 (Az.: 1 BV 5/19).
Dieser Beitrag wurde erstellt von Frank Strankmann.