Hinweise zu Schulungen für Betriebsräte während Kurzarbeit Veröffentlicht am 10. Juli 2020 in Meldungen

In Betrieben, in denen Kurzarbeit mit dem Betriebsrat vereinbart ist, gilt diese auch für Betriebsratsmitglieder, wenn sie nicht aus dem Geltungsbereich ausgenommen sind. Wenn möglich, sollte der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber für den Zeitraum der Schulung vereinbaren, das betroffene BR-Mitglied aus der Kurzarbeit zu nehmen, der Kurzarbeit für diese/n also nicht zuzustimmen. Folglich wäre der Besuch automatisch Arbeitszeit, damit auch ohne Kurzarbeitergeld.

Wenn diese/r aber eine mehrtägige Schulung während der Kurzarbeit besuchen möchten, wirkt sich dies auf die Kurzarbeit wie folgt aus:

Die Arbeitspflicht ist durch Kurzarbeit verkürzt oder komplett suspendiert. Besucht das Betriebsratsmitglied in dieser Zeit eine Schulung, findet diese nach dem Gesetz möglicherweise außerhalb seiner Arbeitszeit im Sinne des § 37 Abs. 3 BetrVG statt.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats bezahlten Freizeitausgleich gewähren oder nach der Schulung die angefallene Zeit wie Überstunden bezahlen. Letzteres ist in der Regel für das Unternehmen teurer.